Riss am Gehäuse eines gebrauchten Druckers als Sachmangel
Nach Ansicht des Amtsgerichts Heilbronn stellt ein etwa 15 cm langer Riss am Druckergehäuse auch dann einen erheblichen Sachmangel dar, wenn der Riss sich weder auf die Funktionstüchtigkeit auswirkt, noch sich an besonders exponierte Stelle befindet (AG Heilbronn, Urteil vom 23.06.2006, Az. 14 C 718/06)