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Abmahnung Rasch Rechtsanwälte |
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Abmahnung d Rasch Rechtsaanwälte: Album Lady Gaga |
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13.12.2009
Lady Gaga The Fame: Abmahnung d. Rasch Rechtsanwälte i.A.d. Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen: The Fame, Lady Gaga: 1200,- EUR Ersatzansprüche!
Lady Gaga The Fame: Abmahnung d. Rasch Rechtsanwälte i.A.d. Universal Music GmbH wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen: The Fame, Lady Gaga: 1200,- EUR Ersatzansprüche!
Rasch Rechtsanwälte gehen erneut im Auftrag von Universal Music GmbH u.a. gegen Tauschbörsennutzer wegen Verfügbarmachung des Musikalbums „The Fame“ der Künstlerin „Lady Gaga“ vor.:
In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen gleichlautenden Abmahnschreiben der Rasch Rechtsanwälte heisst es, dass im Auftrag der Mandanten der Rasch Rechtsanwälte von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft worden seien. Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Edonkey, Emule oder Bittorent.
Die IP-Adresse wurde hierbei über die proMedia GmbH durch Einloggen in Filesharing-Programme wie BitTornado, Azureus uind Shareaza, die auf dem BitTorrent Protokoll basieren, protokolliert.
In dem anschließenden zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 Abs. 9 UrhG sei angeordnet worden, dass der Provider (z.B. Deutsche Telekom) unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der IP-Adresse erteilen dürfe. Der Abmahnung ist regelmäßig auch ein entsprechender Gestattungsbeschluss z.B. des LG Köln oder LG Bielefeld beigefügt, in dem der Telefongesellschaft gestattet wird, dem Rechteinhaber unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers mitzuteilen.
Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von Rechtanwalt Rasch ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Betrag von 1.200,00 € zu bezahlen ist. Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rasch Rechtsanwälte neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, die Verletzung der geltend gemachten Urheberrechte durch den Vergleichsbetrag abzugelten.
Hierbei wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass sich bereits die Rechtsanwaltskosten auf 1.479,90 € belaufen und die Verfahrenskosten für die Auskunftserteilung bis zu 300,00 € betragen.
Darüber hinaus bestünden gegen den Täter der Urheberrechtsverletzung, der mit dem Anschlussinhaber nicht identisch sein müsse, auch Schadensersatzansprüche in Höhe des durchschnittlichen Kaufpreis des Albums über das Internet in Höhe von 11,00 € für jede einzelne Verfügbarmachung des Albums. Hierbei wird die Anzahl der tatsächlichen uploads einzelner Tauschbörsennutzer mitgeteilt. Auf diesen Schadensersatz würde im Falle des Vergleichs verzichtet werden. Insbesondere wird mitgeteilt, dass im Falle der Nichtannahme des Vergleichs eine Auskunft über Name und Anschrift des Täters zu geben habe.
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhinderung von Folgeabmahnungen zu legen. Folgeabmahnungen drohen immer dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers weitere Musikstücke anderer Musikverlage, die von den Rasch Rechtsanwälten ständig vertreten werden, verfügbar gemacht worden sind.Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach dem neuen § 97a UrhG, der seit dem 01.09.2008 in Kraft getreten ist, ist im Einzelfall zwar zu prüfen. Im Regelfall ist die Vorschrift in Filesharingfällen jedoch nach herrschender Rechtsprechung nicht anwendbar. Filesharingfälle sind nämlich im Regelfall weder einfach gelagert, noch liegt bei der Verfügbarmachung eines kompletten Musikalbums eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor. Die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers ist auch bei den neuen Abmahnungen von entscheidender Bedeutung. Jeder Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben und zumutbare Prüfungspflichten des Anschlussinhabers verletzt worden sind.Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.Es empfiehlt sich daher eine Prüfung des Einzelfalls durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)* Rechtsanwalt *Master of Laws (Medienrecht)
weitere Infos: www.ra-weiner.de |
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Abmahnung Filesharing durch Rasch Rechtsanwälte |
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Abmahnung wegen Filesharing (Urheberrechtsverletzung) durch Rasch Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Clemens Rasch) aus Hamburg: Was ist von der „Vergleichsannahmeerklärung“ zu halten?
Wie mittlerweile sogar im Fernsehen (Stern TV-Sendung mit Günther Jauch vom 10.10.07) nun auch öffentlich bekannt wurde, mahnen die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg (Rechtsanwalt Rasch) monatlich viele Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag deren Mandanten ab (meist vertritt die Kanzlei Rasch im Rahmen der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung i.d.R. fünf Rechteinhaber). Mit Fug und Recht kann man hier von einer Abmahnwelle und von einer Massenabmahnung sprechen, die kein Ende zu nehmen scheint.
In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen weitgehend gleichlautenden Abmahnschreiben heisst es, dass im Auftrag der Mandanten von Rasch Rechtsanwälte von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft werden. Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Edonkey, Emule oder Bittorent.
Meist wurde die IP-Adresse über die proMedia GmbH durch Einloggen in Filesharing-Programme wie BearShare, Limewire, Morpheus und Shareaza basierend auf dem Gnutella-Protokoll protokolliert. Über Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft seien Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und nachweislich festgestellt worden, dass die IP Adresse dem Internetanschlussinhaber zugewiesen war.
Die Rasch Rechtsanwälte behaupten, ohne dies jedoch in der Abmahnung selbst zu beweisen, dass die angebotenen Musikdateien Repertoire enthalte, für das die Mandanten der Rasch Rechtsanwälte Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller beanspruchen.
Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Schadensbetrag zwischen i.d.R. 2.000,- € und 10.000,- € zu bezahlen ist (je nach Anzahl der angebotenen Musikdateien). Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rechtsanwälte Rasch neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, an die regelmäßig 5 Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten einen Schadensersatz zu bezahlen.
Wie sollten die Betroffenen aus anwaltlicher Sicht reagieren? Zunächst gilt: Der Betroffene sollte die gesetzten Fristen keinesfalls verstreichen lassen und rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Es muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Störerhaftung nach aktueller Rechtsprechung überhaupt gegeben sind und ob der Nachweis der Urheberrechtsverletzung erbracht ist. Der Anschlussinhaber ist auch nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Auch wenn die noch herrschende Instanzrechtsprechung die Störerhaftung des Anschlussinhabers sehr weit zieht, ist erneut auf eine Entscheidung des LG Mannheim hinzuweisen, die den Fall betrifft, wenn volljährige Familienmitglieder ohne Kenntnis des Internetanschlussinhabers als Teilnehmer von Tauschbörsen wie Emule, edondey oder Torrent Urheberrechtsverletzungen begehen. Das LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
Die von Rasch Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Rasch) vorgeschlagene Vergleichsannahmeerklärung ist meines Erachtens sehr kritisch zu beurteilen und wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass den Rechteinhabern, die Rechtsanwalt Rasch vertritt, sehr wohl bewusst ist, dass die Bezifferung eines Schadens im Falle eines Prozesses kaum möglich sein wird und ein Schadensersatzprozess mit großen Risiken verbunden sein dürfte.
In Anbetracht der Massenabmahnung bzw. Abmahnwelle hätte ein für die Rechteinhaber ungünstiges Urteil fatale Auswirkungen auf weitere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung. Daher kann davon ausgegangen werden, dass ein Schadensersatzprozeß von den Rasch Rechtsanwälten nur angestrengt wird, wenn aus deren Sicht eine wasserdichte Erfolgsaussicht besteht.
Da der Schaden in der Abmahnung nicht beziffert wird (es wird nicht geltend gemacht, für welche der aufgelisteten Musikdateien die Mandanten der Rasch Rechtsanwälte Urheberrechte beanspruchen), kann nur davor gewarnt werden, ohne fachkundigen anwaltlichen Rat vorschnell die Vergleichsannahmeerklärung zu unterzeichnen und den geltend gemachten Schadensersatz zu bezahlen. Oft gelingt es nämlich durch entsprechend gute Argumentation ein Ergebnis zu erzielen, dass den Umständen des Einzelfalls gerecht wird und leicht mehrere Tausend Euro dem Betroffenen ersparen kann. Die Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung bedeutet dagegen die Verpflichtung zur Zahlung des in der Vergleichsannahmeerklärung genannten Betrages ohne wenn und aber und entzieht möglichen Vergleichsverhandlungen von vorneherein den Boden.
Selbstverständlich sollte sich der Rechtsanwalt im Medienrecht und Urheberrecht auskennen und idealerweise schon über Erfahrungen in Bezug auf Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung verfügen.
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Links zum Thema Abmahnung d. Rasch Rechtsanwälte |
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Abmahnung wegen Filesharing |
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