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Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte |
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Abmahnung Waldorf Frommer aus 2010: Mahnbescheid? |
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18.10.2011 Abmahnung Waldorf Frommer aus dem Jahr 2010: Abmahnung wird weiterverfolgt!
Waldorf Frommer greift im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Abmahnung aus 2010 auf. Altfälle aus dem Jahr 2010 werden verfolgt. Anschlussinhaber erhalten Schreiben, diesmal mit verminderter Forderung. Reaktion ist notwendig - Ansonsten droht Mahnbescheid!
Abmahnung aus 2010: Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film GmbH - Altfälle werden weiterverfolgt - Mahnbescheid droht!
Derzeit greifen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film GmbH, Sony Music Entertainment Germany GmbH und anderen Verlagen Altfälle aus dem Jahr 2010 auf. Konkret geht es beispielhaft um eine Abmahnung für Constantin Film Verleih GmbH, die ein Anschlussinhaber mit Abmahnung vom 05.02.2010 erhalten hat. Auf diese Abmahnung hat der Anschlussinhaber selbst reagiert und den Rechtsanwälten Waldorf Frommer, damals noch unter Waldorf firmierend, eine modifizierte Unterlassungserklärung geschickt.
Mit Schreiben vom 28.07.2010 erhielt der Anschlussinhaber erneut Post von den Rechtsanwälten Waldorf, in dem mitgeteilt wird, dass die Unterlassungsansprüche durch Unterzeichnung und Rücksendung der Unterlassungserklärung zwischenzeitlich erfüllt worden seien. Ein fristgerechter Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Anschlussinhaber wird erneut aufgefordert, die geforderte pauschale Zahlung von 956,00 € unter Fristsetzung bis 11.08.2010 zu bezahlen.
Nachdem der Anschlussinhaber auch auf diese erneute Zahlungsaufforderung nicht reagiert hat, wurde er abermals von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer mit Schreiben vom 22.09.2011 unter Hinweis auf die BGH Entscheidung vom 12.05.2011, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür bestehe, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, aufgefordert nunmehr eine verminderte Zahlung von noch 800,00 € zu leisten. Gleichzeitig wurde eine Ratenzahlung angeboten.
Anmerkung:
Auf die erneute Zahlungsaufforderung sollte unbedingt reagiert werden, da regelmäßig das gerichtliche Mahnverfahren mit einem Mahnbescheid droht.
Der Hinweis der Rechtsanwälte Waldorf Frommer auf die BGH Entscheidung vom 12.05.2011 betrifft allerdings lediglich die Frage der Haftung als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Es besteht zwar zunächst eine Vermutung für die Täterschaft. Diese Vermutung kann jedoch im Rahmen der Darlegungslast entkräftet werden, wenn z.B. ein Dritter ohne Kenntnis des Anschlussinhabers den Download mittels Tauschbörse vorgenommen hat bzw. weitere Personen Zugang zum Internet gehabt haben, die für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Dann kommt lediglich noch eine Haftung als Störer in Betracht, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden sind. Im Falle der Störerhaftung ist der Anschlussinhaber verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu erstatten, die sich bei den Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer regelmäßig auf 506 EUR belaufen.
In Einzelfällen besteht auch eine Störerhaftung nicht, nämlich dann, wenn beispielsweise das WLAN mit der im Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherung versehen war und gleichwohl ein Dritter von Außen in das WLAN Netz eingedrungen ist und mittels WLAN über eine Tauschbörse den Download ohne Wissen und Wollen des Anschlussinhabers vorgenommen hat. Die Frage, ob der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen seiner Haushaltsangehörigen haftbar ist, ist noch nicht obergerichtlich geklärt. Allerdings ist die Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, eine Störerhaftung für Rechtsverletzungen minderjähriger Kinder oder auch volljähriger Personen anzunehmen. Zuletzt hat aber das OLG Köln eine Störerhaftung für Rechtsverletzungen des Ehegatten untereinander kritisch gesehen.
Denkbar ist auch, dass ein fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse vorliegt. Eine Haftung des Anschlussinhabers scheidet dann selbstverständlich aus.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)* Rechtsanwalt * Master of Laws für Medienrecht
Hauptniederlassung: KANZLEI WEINER Stauffenbergstraße 18 74523 Schwäbisch Hall Telefon: 0791-949477-10 Telefax: 0791-949477-22
Zweigstelle Karlsruhe: Emmy-Noether-Straße 17 Technologiepark 76131 Karlsruhe
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Email: info@ra-weiner.de www.ra-weiner.de |
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Waldorf Frommer und OLG Köln 20.05.11 (6 W 30/11) |
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03.06.2011 Siehe auch den nachfolgenden Fachartikel Abmahnung Waldorf Frommer auf anwalt24.de:
Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte möglicherweise betroffen - Rechteinhaber unterliegt vor dem OLG Köln – fehlerhafte Hinweise in der Abmahnung und in der vorbereiteten Unterlassungserklärung - kein Anlaß zur Klageerhebung - Abmahner trägt Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens Fatale Auswirkungen auf Filesharingabmahnungen zum Nachteil der Rechteinhaber Tausende von Filesharingabmahnungen d Waldorf Frommer Rechtsanwälte und anderen mit Abmahnungen befasster Rechtsanwälte könnten durch den aktuellen Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011 betroffen sein: Nach dem Beschluss des OLG Köln (Az. 6 W 30 / 11) trägt Abmahner die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn auf eine vorherige Abmahnung der private Internetanschlussinhaber nicht reagiert und die zuvor ergangene Abmahnung den Hinweis enthält, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung diesselbe Unwirksam machen könnte. Mutmaßlich sind Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte durch den Beschluss des OLG Köln betroffen, wobei das aus dem Beschluss des OLG Köln nicht hervorgeht. Jedoch sind die vom OLG Köln beanstandeten Hinweise in den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte enthalten – Rechteinhaber unterliegt vor dem OLG Köln – fehlerhafte Hinweise in der Abmahnung und in der vorbereiteten Unterlassungserklärung – Abmahner darf nicht den Hinweis geben, dass eine Abänderung /Einschränkung der Unterlassungserklärung die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge hat - Das OLG Köln (Az. 6 W 30/11) hat in einem Beschluss vom 20.05.2011, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Deutschland die Auffassung vertreten, dass in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads (Filesharing, Internettauschbörsen) keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den privaten Internetanschlussinhaber von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Hörbuchverlag hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies nach Ansicht des OLG Köln weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der Abmahnung und in der beigefügten Unterlassungserklärung darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. In dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, hatte der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke, (betroffen könnte meines Erachtens eine Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte gewesen sein, das geht aus dem Beschluss des OLG Köln aber natürlich nicht hervor) erhalten und hierauf nicht trotz weiterer Aufforderung durch die nmit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte nicht reagiert. Der Hörbuchverlag hat daher über die mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Anschlussinhaber vor dem LG erwirkt, gegen die der Anschlussinhaber Beschwerde beim OLG Köln eingelegt hatte. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass der Anschlussinhaber, der auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen muss, da in der Abmahnung der unzutreffende Hinweis erfolgt war, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Grundsätzlich gibt zwar der Anschlussinhaber / Unterlassungsschuldner Anlass zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wenn er auf eine Abmahnung hin nicht eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Dies gilt jedoch nach Auffassung des OLG Köln dann nicht, wenn gegenüber einem privaten Anschlussinhaber zuvor eine Abmahnung ergeht, die den Hinweis enthält, dass eine Einschränkung der Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge hätte. Denn der Senat ist der Ansicht, dass dem Unterlassungsgläubiger ein Unterlassungsanspruch nur in der konkreten Verletzungsform zusteht, also im konkreten Fall eine auf das Werk bezogene Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte sei als Verbraucher deutlich unerfahrener in Rechtsangelegenheiten als ein Gewerbetreibender. Die hohe Zahl in Anspruch genommener Endverbraucher bei P2P sei auch ein neues Phänomen. Der Senat führte hierzu aus: „Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor/." Kommentar: Der Beschluss des OLG Köln könnte fatale Auswirkungen auf die bisher ergangenen Abmahnungen diverser Rechteinhaber haben. Insbesondere dürften durch den Beschluss des OLG Köln Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte (ehemals Waldorf Rechtsanwälte) aus München betroffen sein, weil in diesen Abmahnungen genau die vom OLG Köln beanstandete Hinweise erfolgen: In den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte heisst es in den Unterlassungserklärung: „…..es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger oder Teile darauf öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere in sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten…..“ Diese Formulierung ist nach OLG Köln zu weit gefasst, weil sie sich auf alle Werke bezieht und nicht nur auf dasjenige, das in der Abmahnung genannt ist. Ferner ist in der Unterlassungserklärung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte folgender Hinweis enthalten, den das OLG Köln in dem dort entschiedenen Fall jetzt ebenfalls beanstandet: „…Diese Erklärung bedarf keiner gesonderten Annahmeerklärung, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. In Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen können Ihre Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen". Von den vom OLG Köln beanstandeten Abmahnungen könnten auch Abmahnungen der Sasse & Partner Rechtanwälte und Rasch Rechtsanwälte betroffen sein, da in diesen Abmahnungen ebenfalls eine weit gefasste Unterlassungserklärung gefordert wird. Ob in diesen Abmahnungen ebenfalls die vom vom OLG Köln beanstandeten Hinweise in den Abmahnungen hinsichtlich der angeblichen Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung bei deren Einschränkung enthalten, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Rechtlich noch nicht geklärt und zu prüfen ist, ob der Rechteinhaber aufgrund einer solchen fehlerhaften Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten hat, wenn der Unterlassungsschuldner zwar eine modifizierte oder die vorbereitete Unterlassunsgerklärung vorgerichtlich abgibt, die Erstattung der Abmahnkosten aber dann verweigert mit dem Argument, die Abmahnung sei fehlerhaft, da sie den Hinweis auf die Unwirksamkeit einer Einschränkung der Unterlassungserklärung enthalten hat. Da bei den Filesharingsabmahnungen ein fliegender Gerichtsstand besteht und der Rechteinhaber an jedem Gericht in Deutschland klagen kann, ist nicht gesichert, ob andere Gerichte der Auffassung des OLG Köln folgen. Christian Weiner, LL.M. 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Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte f Sony |
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Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH: Neue Abmahnung vom 03.06.2011
Derzeit erhalten Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss das Musikalbum "Happiness" der Künstlergruppe Hurts über Internettauschbörsen Dritten verfügbar gemacht worden sein soll, von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten aus München mit Schreiben vom 03.06.2011 eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Zahlung von Anwaltskosten von 506 EUR und Schadensersatz von 450 EUR gefordert.
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Reaktion auf die Abmahnung Waldorf Frommer |
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Die Fristen sollten eingehalten werden. Notfalls kann aber eine Fristverlängerung erwirkt werden |
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Sie sollten jeglichen persönlichen Kontakt mit den Waldorf Frommer Rechtsanwälten meiden, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund einer Äußerung bereits in die Haftung genommen zu werden. |
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Neben der Täterhaftung und Störerhaftung spielen auch Fragen der Beweiserhebung einer Rolle. Eine Haftung kommt grundsätzlich nur bei eigenhändiger Begehung der Urheberrechtsverletzung oder bei Verletzung von Prüfungspflichten in Betracht, die dem Anschlussinhaber obliegen können. |
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Zu prüfen ist auch, ob die Höhe der Anwaltskosten und der geltend gemachte Schadensersatz gerechtfertigt ist. Eine Schadensersatzhaftung neben den Anwaltskosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Anschlussinhaber selbst den Download als Täter oder vorsätzlicher Teilnehmer bewirkt hat. Ist er nur Anschlussinhaber und eine andere Person im Haushalt hat den Download bewirkt, kann der Anschlussinhaber allenfalls als Störer in Ansprüch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Im Falle der Störerhaftung ist der Anschlussinhaber nur verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten. Schadensersatz (in der Abmahnung mit 450,00 € beziffert) muss er daneben nicht leisten. |
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Abmahnung Waldorf Frommer für Sony Music |
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Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany Gmb. Abmahnung vom 13.05.2011
Derzeit erhalten Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss das Musikalbum "Nichts Passiert" der Künstlergruppe Silbermond über Internettauschbörsen Dritten verfügbar gemacht worden sein soll, von den Waldorf Rechtsanwälten aus München mit Schreiben vom 13.05.2011 eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Zahlung von Anwaltskosten von 506 EUR und Schadensersatz von 450 EUR gefordert.
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Was sollte beachtet werden: |
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Die Fristen sollten eingehalten werden. Notfalls kann aber eine Fristverlängerung erwirkt werden |
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Sie sollten jeglichen persönlichen Kontakt mit den Waldorf Frommer Rechtsanwälten meiden, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund einer Äußerung bereits in die Haftung genommen zu werden. |
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Neben der Täterhaftung und Störerhaftung spielen auch Fragen der Beweiserhebung einer Rolle. Eine Haftung kommt grundsätzlich nur bei eigenhändiger Begehung der Urheberrechtsverletzung oder bei Verletzung von Prüfungspflichten in Betracht, die dem Anschlussinhaber obliegen können. |
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Zu prüfen ist auch, ob die Höhe der Anwaltskosten und der geltend gemachte Schadensersatz gerechtfertigt ist. Eine Schadensersatzhaftung neben den Anwaltskosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Anschlussinhaber selbst den Download als Täter oder vorsätzlicher Teilnehmer bewirkt hat. Ist er nur Anschlussinhaber und eine andere Person im Haushalt hat den Download bewirkt, kann der Anschlussinhaber allenfalls als Störer in Ansprüch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Im Falle der Störerhaftung ist der Anschlussinhaber nur verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten. Schadensersatz (in der Abmahnung mit 450,00 € beziffert) muss er daneben nicht leisten. |
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Abmahnung Waldorf Frommer: Zweites Schreiben? |
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Anschlussinhaber, die mit Schreiben vom 13.05.2011 von den Waldorf Rechtsanwälten eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke erhalten haben, werden derzeit mit einem zweiten Schreiben konfrontiert, wenn auf die Abmahnung nicht reagiert wurde.
Mit Schreiben vom 26.05.2011 wurde eine letzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt unter Androhung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bzw. Klageverfahrens. Zur Untermauerung der drohenden Klage werden beispielhaft Beschlüsse der LG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegt, aus denen Streitwerte von 50000 EUR bzw. 100000 EUR festgesetzt wurden.
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Waldorf Frommer: Letzte Frist? |
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Die Frist sollte nun unbedingt beachtet werden, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht. |
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Gleichwohl sollten Sie nicht vorschnell handeln. Es empfielt sich die weitere Vorgehensweise mit einem im Urheber- und Medienrecht spezialisierten Anwalt zu besprechen. |
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Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte |
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